CSRD-Omnibus I: Wer ist künftig berichtspflichtig – und was heisst das für Schweizer Unternehmen?

Im Dezember 2025 hat die EU die CSRD-Berichterstattung neu justiert: EU-Parlament und Rat haben den Omnibus-I-Kompromiss zur Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zugestimmt. Rechtswirksam wird das Paket mit der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt , die für Mitte 2026 erwartet wird, und der anschliessenden Übernahme in nationale Gesetzgebung. Die erzielte Einigung verschafft Unternehmen die dringend benötigte Klarheit über die CSRD-Berichterstattungspflichten.

Die wichtigsten Änderungen sind im Folgenden zusammengefasst:

Kategorie Bestehender CSRD-Anwendungsbereich Vereinbarte Änderungen
EU Unternehmen EU-Unternehmen oder -Gruppen, die mindestens zwei der folgenden Grössenkriterien überschreiten:
  • 250 Mitarbeiter
  • EUR 50 Mio. Nettoumsatz
  • EUR 25 Mio. Bilanzsumme
Jährliche Berichterstattung ab 2028 für das Geschäftsjahr beginnend am 1. Januar 2027 für alle EU-Unternehmen oder -Konzerne mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von mehr als EUR 450 Mio. Dies umfasst Unternehmen, die keine PIEs sind, sowie Unternehmen, die nicht unter die NFRD-Berichtspflichten fallen, aber die oben genannten Kriterien erfüllen.
Nicht-EU Unternehmen Nicht-EU-Unternehmen sind verpflichtet, auf globaler konsolidierter Basis Bericht zu erstatten, wenn sie einen konsolidierten Umsatz von mehr als EUR 150 Mio. in der EU erzielen und entweder:
  • eine Tochtergesellschaft in der EU haben, die in den Anwendungsbereich der CSRD fällt
  • eine Niederlassung in der EU mit einem Umsatz von mehr als EUR 40 Mio. haben
Jährliche Berichterstattung ab 2029 für das Geschäftsjahr beginnend am 1. Januar 2028 für Nicht-EU-Unternehmen auf globaler konsolidierter Basis, wenn sie:
  • einen konsolidierten Umsatz von mehr als EUR 450 Mio. in der EU in den beiden vorangegangenen Geschäftsjahren erzielen und
  • eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in der EU mit einem Umsatz von mehr als EUR 200 Mio. im vorangegangenen Geschäftsjahr haben
KMUs Börsenkotierte KMUs unterliegen der CSRD. Die CSRD-Pflicht für börsenkotierte KMUs entfällt.
Wertschöpfungskette Keine Begrenzung der Informationsanfragen von kleineren Unternehmen in der Wertschöpfungskette. Value-Chain-Cap: Unternehmen in der Wertschöpfungskette mit bis zu 1.000 Mitarbeitern sollen nicht mit CSRD-Fragebogen überhäuft werden: Informationsanfragen, die über den Voluntary Reporting Standard für SME (VSME) hinausgehen, können abgelehnt werden.
Prüfungsanforderungen
  • Prüfung mit begrenzter Sicherheit (limited Assurance) mit Übergang zu hinreichender Sicherheit (reasonable Assurance)
  • Die Europäische Kommission wird bis 2026 einen Prüfungsstandard verabschieden.
  • Prüfung nur mit begrenzter Sicherheit (limited Assurance)
  • Verschiebung der Einführung des Prüfungsstandards auf den 1. Juli 2027 vorgesehen
Sektor Spezifische Standards
  • Sektorspezifische Standards sollen bis 2026 verabschiedet werden (rund 40 sektorspezifische Standards waren geplant)
  • Die Pflicht zu sektorspezifischen Standards entfällt.
  • Die Europäische Kommission kann sektorspezifische Leitlinien bereitstellen, wenn dies von Unternehmen, die der CSRD in einem bestimmten Sektor unterliegen, gefordert wird.
 

Zusätzlich führt die Omnibus-Vereinbarung einen neuen Ausnahmebereich für Muttergesellschaften von Gruppen ein, die „Finanzholding-Gesellschaften“ sind, und ermöglicht ihnen die Wahl, konsolidierte Nachhaltigkeitsinformationen zu berichten oder wegzulassen. Die Ausnahme gilt aber nur eng begrenzt:

Definition von „Finanzholding-Gesellschaften“

Als „Finanzholding-Gesellschaften“ qualifizieren sich „Unternehmen, deren einziger Zweck darin besteht, Beteiligungen an anderen Holding-Unternehmen zu erwerben, diese zu verwalten und zu verwerten, ohne sich direkt oder indirekt an der Geschäftsführung dieser Unternehmen zu beteiligen, unbeschadet ihrer Rechte als Anteilseigner“.

Hinweis: Zudem bleibt die Berichtspflicht für einzelne Unternehmen der Gruppe bestehen, falls diese für sich selbst berichtspflichtig sind.

 

Einführung vereinfachter ESRS (ESRS Set 2.0)

Übermittlung der Empfehlung

Parallel zum Omnibus-Prozess hat die EFRAG am 3. Dezember 2025 ihre fachliche Empfehlung für vereinfachte ESRS (ESRS Set 2.0) an die EU-Kommission übergeben.

Inkrafttreten und Anwendung

  • Die EU-Kommission wird entsprechend einen delegierten Rechtsakt für die verpflichtende Anwendung der vereinfachten ESRS ab dem Geschäftsjahr 2027 verabschieden.
  • Unternehmen der Welle 1, die vor 2027 in den Anwendungsbereich der CSRD fallen, können den vereinfachten ESRS-Standard bereits für das Geschäftsjahr 2026 freiwillig anwenden.
 

Freiwilliger Bericht-Standard für KMU (VSME)

Empfehlung der EU-Kommission

Zusätzlich empfiehlt die EU-Kommission den Unternehmen, die nicht unter die CSRD fallen, freiwillig nach dem Voluntary Standard for Micro, Small, and Medium-sized Enterprises (VSME) zu berichten.

Der VSME bietet KMU eine einfachere, standardisierte Grundlage für Nachhaltigkeitsangaben – besonders hilfreich für Anfragen von Kunden, Banken und Lieferkettenpartnern. Die Kommission wird den VSME-Standard 2026 per delegierten Rechtsakt formell verabschieden.

 

Was bedeutet das für Schweizer Unternehmen?

Schweizer Unternehmen oder Konzerne können auf zwei Arten direkt von der CSRD betroffen sein:

  • EU-Tochtergesellschaften oder EU-Sub-Holding von Schweizer Unternehmen mit konsolidiert mehr als 1000 Mitarbeiter und einem Nettoumsatz von mindestens EUR 450 Mio., müssen für das Geschäftsjahr 2027 einen ESRS-Nachhaltigkeitsbericht veröffentlichen.
  • Schweizer Unternehmen mit konsolidiertem Nettoumsatz in der EU von mehr als EUR 450 Mio. und einer EU-Niederlassung oder Tochtergesellschaft mit Nettoumsatz von mehr als EUR 200 Mio., müssen für das Geschäftsjahr 2028 einen Nachhaltigkeitsbericht über ihre weltweiten Aktivitäten veröffentlichen. Dieser Bericht muss gemäss dem nESRS-Standard (European Sustainability Reporting Standards for non-EU Parent companies) erstellt werden, der voraussichtlich im Oktober 2027 von der EU-Kommission veröffentlicht wird.
 

Schweizer Unternehmen, welche die oben genannten Kriterien nicht erreichen, sind grundsätzlich von der CSRD-Berichterstattung befreit. Trotzdem werden sie in der Praxis oft Daten liefern müssen, weil Kunden und Lieferanten in der EU CSRD-pflichtig sind und Informationen aus der Wertschöpfungskette einfordern.

Wer diese Anfragen schnell und konsistent beantworten will, sollte den VSME-Standard in Betracht ziehen. Er bietet KMU einen einfachen, standardisierten Einstieg in die Nachhaltigkeitsberichterstattung und wird von der EU-Kommission als freiwillige Lösung für Unternehmen ausserhalb der CSRD empfohlen.

 

Was ist als Nächstes zu erwarten?

Die EU will die Änderungen der CSRD bis Mitte 2026 im Amtsblatt veröffentlichen. Danach haben die Mitgliedstaaten 12 Monate, um die Regeln ins nationale Recht zu übernehmen. Parallel prüft die EU-Kommission den EFRAG-Vorschlag für vereinfachte ESRS und plant dazu voraussichtlich im Februar eine vierwöchige Konsultation zum delegierten Rechtsakt. Spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des „Omnibus”-Abkommens muss die EU-Kommission den delegierten Rechtsakt zum vereinfachten ESRS verabschieden - deshalb wird auch hier mit einer Publikation bis Mitte 2026 gerechnet.

 

Kontakt und Beratung

Bei Fragen zur Schweizer Nachhaltigkeitsberichterstattung nach OR 964 , zur möglichen Betroffenheit unter Omnibus-I oder den vereinfachten ESRS stehen wir gerne zur Verfügung.

Kontaktieren Sie uns unter: sustainability@bdo.ch

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