Die Schadenminderungspflicht im Kontext der Betriebsunterbrechungsversicherung
Die Schadenminderungspflicht im Kontext der Betriebsunterbrechungsversicherung
Die Betriebsunterbrechungsversicherung sichert Unternehmen gegen die finanziellen Folgen ab, die durch eine vorübergehende Störung des Geschäftsbetriebs entstehen. Diese Versicherung übernimmt dabei die entgangenen Gewinne und die fortlaufenden Fixkosten für die Dauer des versicherten Unterbruchs, bis der Betrieb wieder fortgeführt werden kann. Eine zentrale Aufgabe auf Seiten der Versicherungsnehmerin ist derweil die sogenannte Schadenminderungspflicht. Dieser Artikel behandelt die Schadenminderungspflicht im Kontext der Betriebsunterbrechungsversicherung und beleuchtet in diesem Zusammenhang die Dynamik fixer Kosten, die mit der Zeit variabel werden können.
Die rechtliche Grundlage der Schadenminderungspflicht
Nach schweizerischem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gilt gemäss Art. 38a VVG die allgemeine Pflicht des Versicherten, alles Zumutbare zu unternehmen, um den Schaden gering zu halten. Im Kontext einer Betriebsunterbrechung bedeutet dies, dass das Unternehmen Massnahmen ergreifen muss, um die finanziellen Schäden für den Versicherer und sich selbst zu minimieren. Relevante Punkte sind beispielsweise:
- Schnelle Wiederaufnahme des Betriebs: Unternehmen müssen ihre Produktions- und Geschäftstätigkeiten so schnell wie möglich wiederherstellen. In der Praxis bedeutet dies auch die schrittweise Aufnahme einzelner Produktionsbereiche.
- Vermeidung nicht zwingend nötiger Kosten: Fixkosten oder vertraglich gebundene Ausgaben sollten geprüft und, wo möglich, rechtzeitig reduziert werden.
Kommen Unternehmen dieser Verpflichtung nicht nach und lassen vermeidbare Schäden entstehen oder anwachsen, kann dies zu einer Kürzung oder gar Ablehnung der Versicherungsleistung führen. Die rechtliche Pflicht, Schäden zu mindern, spiegelt sich in der Praxis insbesondere in der Handhabung von Mehrkosten wider, die durch den Betriebsunterbruch entstehen.
Mehrkosten: Unterschied zwischen Schadenminderungskosten und besonderen Auslagen
Mehrkosten, die durch einen Betriebsunterbruch entstehen, lassen sich grundsätzlich in zwei Kategorien unterteilen: Schadenminderungskosten und besondere Auslagen.
Schadenminderungskosten umfassen alle Aufwendungen, die eine direkte und messbare Schadenminderung bewirken. Vielfach haben diese Aufwendungen einen Bezug zum Umsatz. Typische Beispiele sind die Miete für provisorisch benötigte Maschinen oder Räumlichkeiten oder Überstundenzuschläge für Mitarbeitende.
Entscheidend bei dieser Kategorie ist, dass die getätigten Ausgaben eine mindestens gleich grosse oder grössere Reduktion des potenziellen Schadens zur Folge haben. Allerdings sind Versicherungsunternehmen gemäss Art. 38c VVG dazu verpflichtet, die Kosten für Schadenminderungsmassnahmen zu übernehmen - selbst dann, wenn diese Massnahmen keinen Erfolg hatten oder wenn diese Kosten und der Schadenersatz zusammen den Betrag der Versicherungssumme übersteigen. Die Versicherungsleistung kann jedoch verweigert werden, wenn die getroffenen Massnahmen zur Schadensminderung offensichtlich unzweckmässig waren.
Besondere Auslagen hingegen bezeichnen Aufwendungen, die zwar entscheidend für die Stabilisierung oder den Fortbestand des Unternehmens sind, jedoch kein direktes und sofort bezifferbares Gegengewicht an Schadenminderung erbracht haben. Ein klassisches Beispiel hierfür sind zusätzliche Massnahmen zur Kundenbindung, wie Sondervergütungen, Marketingkampagnen oder andere Aktivitäten, die darauf abzielen, die Beziehung zu bestehenden Kunden zu erhalten und das Vertrauen in das Unternehmen zu verteidigen und stärken.
Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Kategorien ist nicht nur juristisch, sondern auch wirtschaftlich von essenzieller Bedeutung. Während Schadenminderungskosten Bestandteil eines Schadenmanagements sind und in der Regel erstattet werden können, liegt bei besonderen Auslagen häufig eine Einzelfallprüfung vor.
Der Wandel fixer Kosten zu variablen Kosten
Neben der Unterscheidung zwischen Schadenminderungskosten und besonderen Auslagen spielt auch die Handhabung fixer Kosten, welche normalerweise unabhängig von der aktuellen Geschäftstätigkeit sind, eine entscheidende Rolle im Rahmen der Schadenminderungspflicht. Beispiele hierfür sind Mietkosten, Löhne von fest angestelltem Personal oder Leasingverträge für Maschinen. Obwohl fixe Kosten auf den ersten Blick unveränderlich erscheinen, gibt es meist Möglichkeiten, diese im Laufe der Zeit zu reduzieren und sie damit variabel zu machen. Sodann gehört es bei länger anhaltenden Betriebsunterbrüchen auch zur Schadensminderungspflicht des Versicherungsnehmers, mögliche abbaubare oder zumindest reduzierbare Fixkosten, wie beispielsweise Lohnkosten oder Mietkosten zu verringern. Wichtig für das Verständnis dieses Wandels in der Variabilität der Kostenstruktur ist, dass Betriebsunterbrechungen durchaus mehrere Monate oder sogar Jahre dauern können. Entsprechend rücken unternehmerische Massnahmen in den Vordergrund, welche in den ersten Wochen des Schadens nicht als verhältnismässig betrachtet wurden.
Schadenminderungspflicht: Verantwortung und Dokumentation bei Betriebsunterbrechungen
Die Schadenminderungspflicht ist ein grundlegender Bestandteil der Betriebsunterbrechungsversicherung und erfordert vom Versicherungsnehmer ein proaktives und verantwortungsbewusstes Kostenmanagement. Fixkosten sollten nach Beginn des Betriebsunterbruchs regelmässig überprüft und gegebenenfalls reduziert werden. Wichtig ist jedoch, dabei stets den wirtschaftlichen Nutzen sowie rechtliche Rahmenbedingungen abzuwägen.
Durch eine umfassende Dokumentation aller ergriffenen Massnahmen kann das Unternehmen nicht nur seine Pflichten gegenüber dem Versicherer nachweisen, sondern proaktiv zu einem effizienten Prozess in der Abwicklung des Betriebsunterbruchschadens beitragen. Die Kommunikation mit dem Versicherer und, falls nötig, das Hinzuziehen eines Experten sind in dieser Phase entscheidend, um sowohl den Schaden als auch die Versicherungsleistung optimal im Griff zu behalten.
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